Allgemeine Geschäftsbedingungen der Woodwork AG
1. Angebote, Verträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Zusagen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beschreibungen in Prospekten und Preislisten sind nicht verbindlich. Geringfügige konstruktive und formale Änderungen behalten wir uns vor. Bei vorgelegten Holz- und Farbmustern sind geringfügige, naturbedingte Abweichungen in Struktur und Farbe unvermeidlich. Fremde Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Bei unseren Produkten, besteht Abnahmeverpflichtung sobald die Produktion aufgenommen wurde. Ein Storno ist nur vor Produktionsaufnahme möglich. Änderungen der Aufträge sind möglich, jedoch nur vor Materialeinkauf und Produktionsbeginn, die Mehrkosten werden nach Aufwand berechnet.
2. Spezialanfertigungen
Bei sogenannten Spezialanfertigungen oder Anfertigungen nach Plänen von Kunden, übernehmen wir nur Garantie für die von uns ausgeführten Arbeiten, jedoch nicht für die Planungen oder Konstruktionen die nicht durch uns ausgeführt wurden. Mehraufwände aus fehlerhaften Plänen oder Konstruktionen werden nach Aufwand weiterverrechnet. Erfolgt die Produktion nach Zertifizierung (z. B. Türen mit Brandschutzprüfung) muss die Produktion nach Vorschrift ausgeführt werden. Wünscht der Kunde eine explizite Änderung, übernehmen wir keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der geprüften Pläne. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Prüfung erlischt und er selbst verantwortlich ist für allfällige Nachprüfungen.
3. Lieferung
Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Termine beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Versandes ab Werk. Sie gelten nur annähernd, sofern wir sie nicht schriftlich verbindlich bestätigt haben. Die Einhaltung des Versandtermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers auch aus früheren Verträgen voraus. Ein termingerechter Versand ist nur dann möglich, wenn alle zur Produktion notwendigen Angaben rechtzeitig bei uns eingegangen sind. Bei fehlenden Angaben verlängert sich der angegebene Versandtermin entsprechend. Bei Überschreitung des bestätigten Termins muss uns der Käufer schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Nachfrist einräumen. Verzug durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen Streik oder andere von uns nicht zu vertretenden Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung oder deren Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Lieferungen frei Haus gelten frei Verladerampe am Firmensitz des Händlers. Lieferungen an andere Adressen können in Sonderfällen vereinbart werden, wobei die Mehrkosten zu Lasten des Kunden gehen.
4. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
5. Zahlungen
Zahlungen gelten als geleistet, wenn wir frei darüber verfügen können. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung behalten wir uns ungeachtet anderer uns zustehender Rechte vor, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Zinssatz der Bank zu verlangen. Eine förmliche «in Verzugsetzung» ist nicht notwendig. Kommt der Käufer mit der Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug und treten begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auf, so sind wir berechtigt, alle Zahlungsziele einseitig zu widerrufen und für noch nicht erfüllte Verträge Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingung ist grundsätzlich 30 Tage ohne Abzüge ab Rechnungsstellung.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der unter Vorbehalt gelieferten Ware sicherheitshalber an uns ab. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, darf er über die «unter Vorbehalt» gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr verfügen und Forderungen selbst einziehen. Unsere Ware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Zugriffe auf die «unter Vorbehalt» gelieferte Ware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Sollte die Realisierung unserer Forderungen gefährdet sein, so hat uns der Käufer die Zurücknahme der «unter Vorbehalt» gelieferten Ware zu ermöglichen oder die Abtretung der Forderung seinen Kunden mitzuteilen und uns die erforderlichen Dokumente herauszugeben. In der Rücknahme von «unter Vorbehalt» gelieferter Ware liegt kein Rücktritt vor.
8. Gewährleistung
Mängel der gelieferter Waren, Abweichungen oder Falschlieferungen sind uns spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung bekannt zugeben. Andernfalls verliert der Käufer sein Recht zu rügen. Das gilt auch, wenn die gelieferte Ware unsachgemäss behandelt oder durch den Käufer verändert oder selbst nachgebessert wird. Das Recht zu Rügen erlischt in jedem Fall 6 Monate nach Empfang der Ware. Bei berechtigten Reklamationen gewähren wir Nachbesserung oder Ersatz nach unserer Wahl, inkl. Transporte ab und zum in Briefkopf erwähnten Firmensitz des Händlers oder des Endkunden (bei Direktverkauf). Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Käufer die Ware zurückgeben oder die Minderung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ausgleich von Folgeschäden oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
9. Transportschäden
Transportschäden müssen unverzüglich bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden. Äusserlich nicht erkennbare Transportschäden sind innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware bei der Spedition oder bei uns schriftlich zu melden. Die Beweislast, dass der Schaden durch den Transporteur verursacht wurde, liegt beim Empfänger der Ware.
10. Haftung
Schadenersatzansprüche gegen uns entstehen nur, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist CH-4950 Huttwil. Gerichtsstand für Verträge mit natürlichen und juristischen Personen ist 3550 Langnau i. E. Über das Vertragsverhältnis entscheidet schweizerisches Recht. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Rechte des Bestellers sind nicht übertragbar.
Woodwork AG, 4950 Huttwil 11. 08. 2008/TR